OGH 21.6.2022, 10 ObS 78/22a
§ 120 Z 1 ASVG
Bei dem 1992 geborenen Kl wurde androgenetischer Haarausfall diagnostiziert. Er begehrte daher die Übernahme der Kosten für bestimmte Präparate und Maßnahmen der Behandlung. Die Bekl lehnte dies mit der Begründung ab, dass keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliege.

