VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0004
§ 59 Abs 2 ASVG
In der gegenständlichen E befasste sich der VwGH mit der Frage der Nachsicht von Verzugszinsen. Die revisionswerbende Gesellschaft hatte ihre Tätigkeit im Jahr 2016 eingestellt und befindet sich im Stadium der Liquidation. Gemäß der Bilanz zum 31.12.2018 weist die Gesellschaft einen Bilanzverlust von € 2.927.154,27 bei einem negativen Eigenkapital von € 1.627.154,27 auf. Eine Überschuldung iSd Insolvenzrechts besteht deshalb nicht, weil Gesellschafterdarlehen in Höhe von € 1,630.000,- nachrangig sind. Der ehemalige Gesellschafter und Liquidator leistet weiter Zuschüsse zur Bedienung der Verbindlichkeiten und Sicherstellung einer ordentlichen Liquidation.

