OGH 31.8.2022, 9 ObA 61/22v
§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Die Bekl musste ihren Betriebsstandort im März 2021 aus betriebswirtschaftlichen Gründen (erheblicher Produktionsentfall wegen Wegfall des Hauptkunden) schließen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Bekl war der Kl bereits seit 1.1.2019 nicht mehr im Betrieb der Bekl mit dem Vertrieb ihres gesamten Portfolios, sondern bei einem Schwesterunternehmen mit dem Verkauf von Fußbodenklebstoffen betraut. Nachdem das Schwesterunternehmen 2019 entschied, den Klebstoffbereich nicht weiter zu entwickeln und vom Vertrieb auch nicht weiter betreuen zu lassen und zudem konzernintern die Entscheidung getroffen wurde, das Unternehmen der Bekl zu schließen, wurde der Kl am 16.12.2019 gekündigt. Seine Arbeitsplätze bei der Bekl und deren Schwesterunternehmen wurden nicht nachbesetzt. Eine Weiterbeschäftigung des Kl wurde gruppen- und konzernintern geprüft, war aber aufgrund der konzerninternen Vorgaben (Personalreduktion), der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung, aber auch deshalb nicht möglich, weil er bei vergleichsweiser Betrachtung aufgrund sozialer Kriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit) und aufgrund seiner eingeschränkten Sprachkompetenz (kein Türkisch, kein Ukrainisch, kein Russisch) nachgeordnet wurde. Auch seitens der Konzernmutter wurden Überlegungen angestellt, den Kl bei einem zugekauften Technologieunternehmen einzusetzen. Dies war aber nicht möglich, weil dem Kl dafür die Qualifikation fehlte. Schließlich kam seine Verwendung bei einem Konzerntochterunternehmen im nicht deutschsprachigen Ausland aufgrund sprachlicher Barrieren bzw mangelnder Kenntnis der jeweiligen Landessprache nicht in Betracht.

