OGH 29.6.2022, 8 ObA 45/22h
§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG
Trotz pandemiebedingter Pflicht zum Aufsetzen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb der AG bei Kontakt mit anderen Mitarbeitern, weigerte sich der AN, einen solchen zu tragen. Dies war unmittelbarer Auslöser seiner Kündigung durch die AG. Seine Kündigung erfolgte aber nicht allein aus diesem Anlassfall, sondern war wesentlich motiviert durch andere, frühere Vorkommnisse. Denn der Kl hatte bereits zuvor trotz wiederholter Ermahnungen diverse Sicherheitsanweisungen der AG nicht eingehalten.

