OGH 14.7.2022, 9 ObA 60/22x
§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
Das bekl Logistikunternehmen hat 2021 die Außentüren und ausgewählte Türen im Innenbereich ihres Betriebs unter Verwendung des Systems "e*" mit einem elektronischen Schloss versehen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der kl BR, es zu unterlassen, das Zutrittssystem "e*" im gesamten Betriebsgebäude ohne seine Zustimmung (in Form einer BV) einzuführen bzw weiterhin zu nutzen, das arbeitsbezogene Verhalten sowie auch die Privatsphäre der AN zu kontrollieren, deren Bewegungsdaten zu erheben, auszuwerten und zu verarbeiten. Sämtliche Daten der AN, die durch Verwendung des Systems "e*" bereits erfasst wurden, sollen durch Löschung vernichtet und das eingesetzte System "e*" deinstalliert werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit beantragt er zudem die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung. Der kl BR stützt sein Klagebegehren auf die Mitwirkungspflicht des BR gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG und bringt vor, dass ein Großteil der Außentüren und viele auch im Gebäude befindliche Türen (Zugangspunkte) auf ein neues elektronisches Zutrittssystem ("e*") umgestellt und die Mitarbeiter mit personalisierten Zutrittskarten bzw -chips (Zutrittstools) ausgestattet worden seien. Sämtliche Bewegungen der AN an jedem Zugangspunkt könnten aufgrund der Verwendung der personalisierten Zutrittstools samt Zeitstempel erfasst und gespeichert werden. Diese sogenannten Logdaten könnten so ausgewertet werden, dass sie einem spezifischen Benutzer zuordenbar seien. Bemühungen des kl BR, mit der bekl AG eine entsprechende BV abzuschließen, seien bislang erfolglos gewesen. Die bekl AG wendet ein, dass nur ein Teil der betrieblichen Räumlichkeiten mit

