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Vereinbarter Änderungsvorbehalt betreffend Ausmaß der Arbeitszeit ist ungültig

EntscheidungenArbeitsrechtChristos KariotisDRdA-infas 2022/177DRdA-infas 2022, 375 Heft 6 v. 1.11.2022

OGH 14.7.2022, 9 ObA 57/22f

§ 19 d Abs 2 AZG

Die Arbeitsvertragsparteien haben mit schriftlichem Dienstvertrag eine Normalarbeitszeit von 18 Wochenstunden vereinbart. Zudem wurde vereinbart, dass das Ausmaß der Arbeitszeit nach Bedarf durch die bekl AG geändert werden kann.

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