OGH 14.7.2022, 9 ObA 57/22f
§ 19 d Abs 2 AZG
Die Arbeitsvertragsparteien haben mit schriftlichem Dienstvertrag eine Normalarbeitszeit von 18 Wochenstunden vereinbart. Zudem wurde vereinbart, dass das Ausmaß der Arbeitszeit nach Bedarf durch die bekl AG geändert werden kann.

