§ 16 MSchG sichert einer schwangeren AN für den kündigungsgeschützten Zeitraum ihren Anspruch auf Weiterbenützung einer bisher gewährten Dienstwohnung, indem davon abweichende Vereinbarungen einer vorherigen gerichtlichen Belehrung bedürfen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit ausgewählten Fragestellungen, darunter zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 16 MSchG.

