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Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Kündigungsschutz und Diskriminierungsschutz nach dem BEinstG

Aus der Praxis – für die PraxisMartina ChlestilDRdA-infas 2021, 236 Heft 3 v. 1.5.2021

1. Für welche ArbeitnehmerInnen gelten die Regelungen des BEinstG?

1.1. ArbeitnehmerInnen ohne einen bestimmten Grad der Behinderung

Seit 1.1.2006 finden zentrale Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), wie beispielsweise die Regelungen zum Diskriminierungsschutz, auch auf Personen Anwendung, die keinen bestimmten Grad einer Behinderung festgestellt haben. Voraussetzung ist, dass die/der AN eine Behinderung hat. Behinderung ist die Auswirkung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktion, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.1)1)Siehe dazu § 3 BEinstG. Diese Beeinträchtigung muss voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern, sonst gilt sie als nur vorübergehend und fällt nicht unter den Schutz dieses Gesetzes. Ein Nachweis ist im Gesetz nicht vorgesehen, könnte aber im konkreten Anlassfall unterstützend sein. Als Nachweis kommt zB ein Steuerfreibetragsbescheid oder ein Behindertenausweis in Frage. Das Vorliegen einer bestimmten Staatsbürgerschaft ist ebenso wenig erforderlich wie eine Mindestbeschäftigungsdauer.

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