1. Einführung
Die sattsam bekannte COVID-19-Pandemie hat im Frühjahr 2020 von ihrer rasanten Ausbreitung her wohl die ganze Welt überrascht. In Österreich konnte unter Einbindung der Sozialpartner mit einem erweiterten Kurzarbeitsmodell eine Explosion der Arbeitslosenzahlen verhindert werden. Zusätzlich wurden vornehmlich Büro-Arbeitsplätze "nach Hause" verlegt, wofür der Begriff "Home-Office" kreiert wurde. Bei dieser neuen Begrifflichkeit handelt es sich genau genommen um ein Oxymoron, dh einen Widerspruch in sich (nämlich das "Büro zu Hause"): So soll ein AN (mehr oder weniger "freiwillig") von zu Hause aus arbeiten (aber idR nicht in einem – in den meisten Fällen eben nicht zur Verfügung stehenden – eigenen Arbeitszimmer), was aber grundsätzlich als Arbeit wie im Büro gewertet werden soll (mitsamt Video-Calls und Video-Konferenzen über dienstliche oder auch private Endgeräte als virtuelles Bindeglied zu Kollegen und Vorgesetzten). Die Privatwohnung wird dabei – mangels entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung1) – zwar nicht als vertragsrechtlicher Arbeitsort ieS2) bzw Arbeitsstätte im arbeitnehmerschutzrechtlichen Sinne anzusehen sein3) (was ja auch fernab des Arbeitsrechts uU wohnrechtliche Probleme einer allenfalls zustimmungs- bzw bewilligungspflichtigen widmungswidrigen Nutzung einer Wohnung mit sich bringen könnte), aber wird mehrheitlich doch uU (insb anstelle einer Freistellung) zumindest eine Obliegenheit des AN angenommen, sich aus dem Grund der aktuellen Pandemie zu Hause aufzuhalten und – wenn nicht krankgeschrieben – von dort aus seine (allenfalls modifizierte) Arbeitsleistung (idR digital) zu erbringen.4) In vielen Fällen handelt es sich dabei mE sohin um eine "schlampige" Form von Tele-Heimarbeit, zumal dafür keine eigenen AN-Schutz-Standards5) bestehen, die natürlich in privaten Wohnräumlichkeiten des AN oftmals auch schwer umzusetzen – und noch schwerer kontrollierbar – sein würden,6) sofern keine großzügigen Wohnlandschaften zur Verfügung stehen, die die Adaptierung eines eigenen Raumes als Arbeitszimmer gestatten.7) Im Folgenden soll aber nicht dieser "Hardware"-Aspekt von fehlendem AN-Schutz im Fokus stehen, sondern vielmehr der nicht gleich sichtbare – dennoch sozialpolitisch mindestens ebenso bedenkliche – "Software"-Aspekt, nämlich die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten von vom "Home-Office" aus mit den Mitteln moderner Kommunikation (als notwendiger technischer Grundlage dieser Arbeitsform) arbeitenden AN.

