Mit 1.4.2021 werden die durch das 3. COVID-19 Gesetz1) geschaffenen Homeoffice-Bestimmungen zum Unfallversicherungsschutz (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG) ins Dauerrecht übernommen. In den Erläuterungen heißt es: "Damit wird weiterhin eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sichergestellt." Wie
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