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Keine Schwerarbeit eines Pflegeassistenten – Zeitgutschriften und freie Tage reduzieren die aus der Schwerarbeit resultierende Belastung

EntscheidungenSozialrechtAlexander de BritoDRdA-infas 2021/44DRdA-infas 2021, 50 Heft 1 v. 1.1.2021

OGH 1.9.2020, 10 ObS 85/20b

§ 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeits-VO

Der Kl ist im Klinikum Klagenfurt in der (geschlossenen) Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie als Pflegeassistent tätig. Er betreut großteils PatientInnen, die unter schwersten psychischen Problemen leiden, darunter zwei Drittel an Demenz. Er verrichtet die Zubereitung von Mahlzeiten, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnräume und der persönlichen Sachen der PatientInnen, die Verabreichung von Essen, bei Bedarf die Körperpflege der PatientInnen. Er begleitet sie zu Terminen wie Therapien und Besuchergesprächen. Dabei führt er körperlich schwere Arbeit durch. Zumindest fünf der untergebrachten PatientInnen haben einen Pflegeaufwand, der mindestens die Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz erreicht. Einen Arbeitsenergieumsatz von zumindest 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) überschreitet der Kl bei einem Acht-Stunden-Arbeitstag sowohl im Tag- als auch im Nachtdienst.

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