Ein AN mit All-in-Gehalt vereinbart Elternteilzeit zur Betreuung seines Kindes und reduziert seine Normalarbeitszeit. Klar ist, dass das Gehalt im Verhältnis zur Stundenreduktion zu kürzen ist. Umstritten ist, was Basis für diese Aliquotierung sein soll. Für AN in Elternteilzeit mit einer Überstundenpauschale hat der OGH bereits entschieden, dass die Pauschale während der Elternteilzeit grundsätzlich ruht und Basis für die Aliquotierung daher nur das Grundgehalt ohne Überstundenpauschale ist. All-in-Vereinbarungen sind Überstundenpauschalen oft sehr ähnlich, sodass eine Übertragung dieser Grundsätze auf All-in-Modelle nahe liegt. In der Praxis zeigt sich aber, dass All-in-Vereinbarungen im Einzelfall so ausgestaltet sein können, dass ein Ruhen nicht gerechtfertigt ist. Die OGH-Rsp zur Kürzung von Überstundenpauschalen in der Elternteilzeit ist daher nicht in allen Fällen übertragbar.

