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Bei der Ausübung meherer Tätigkeiten in einem Monat liegt Schwerarbeit erst dann vor, wenn beide Tätigkeiten jeweils Schwerarbeit darstellen.

EntscheidungenSozialrechtAlexander de BritoDRdA-infas 2021/43DRdA-infas 2021, 49 Heft 1 v. 1.1.2021

OGH 1.9.2020, 10 ObS 84/20f

§ 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeits-VO

Der 1957 geborene Kl war im maßgeblichen Zeitraum selbständig als Landwirt tätig. Weiters war er im selben Zeitraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Gemeindewaldaufseher beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte der Kl die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Bei einer Fünftageswoche arbeitete der Kl durchschnittlich 6,13 Stunden täglich als Gemeindewaldaufseher und 6,02 Stunden täglich als Landwirt. Ausgehend von diesen Arbeitszeiten erreicht der tägliche Arbeitsenergieumsatz bei isolierter Betrachtung weder als Landwirt noch als Gemeindewaldaufseher 2.000 kcal täglich. Diese Belastungsgrenze wäre nur bei Berücksichtigung beider Tätigkeiten iS einer "Addition" der 6,13 Stunden täglich als Landwirt und der zusätzlich 6,02 Stunden täglich als Gemeindewaldaufseher ausgeübten Tätigkeiten zusammen überschritten. Wäre der Kl nur als Landwirt tätig gewesen, hätte er bei einer Arbeitszeit von 12,15 Stunden (6,13 und 6,02) einen täglichen Arbeitsenergieumsatz von 2.000 kcal (bezogen auf das gesamte Jahr) überschritten.

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