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Gehaltseinbuße von 20 % begründet bei überdurchschnittlichem Einkommen noch keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2021/13DRdA-infas 2021, 15 Heft 1 v. 1.1.2021

OGH 26.8.2020, 9 ObA 59/20x

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Die ihre Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtende Kl bezog ein überdurchschnittliches Einkommen. Im Verfahren wurde eine voraussichtliche Arbeitslosigkeit von vier bis sieben Monaten festgestellt sowie eine zu erwartende Gehaltseinbuße bei einem anderen AG von maximal 20 %.

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