OGH 26.8.2020, 9 ObA 59/20x
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Die ihre Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtende Kl bezog ein überdurchschnittliches Einkommen. Im Verfahren wurde eine voraussichtliche Arbeitslosigkeit von vier bis sieben Monaten festgestellt sowie eine zu erwartende Gehaltseinbuße bei einem anderen AG von maximal 20 %.

