OGH 25.8.2020, 8 ObA 68/20p
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der Kl war seit 1.9.2001 bei den Bekl ununterbrochen als Balletttänzer beschäftigt. Seine Beschäftigung erfolgte auf Basis von wiederkehrenden Bühnenarbeitsverträgen jeweils für ein – immer von September bis August gehendes – Spieljahr. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden das Theaterarbeitsgesetz (TAG) und der KollV für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding Anwendung. Es war vertraglich vereinbart, dass der Vertrag

