OGH 29.9.2020, 9 ObA 65/20d
§§ 36, 50, 59 ArbVG
Überlassene AN sind ohne das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch AN des Beschäftigerbetriebes iSd § 36 ArbVG. Es würde dem Sinn von § 50 ArbVG zuwiderlaufen, wenn nicht sämtliche überlassene Arbeitskräfte bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder einbezogen würden. Auch überlassene AN, die am Stichtag (der Gruppenversammlung der Arbeiter zur Wahl des Wahlvorstands) noch nicht sechs Monate im Beschäftigerbetrieb der Kl beschäftigt gewesen sind, sind in die Berechnung der Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder einzubeziehen. Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem BR beim Überlasser. Ein Bedürfnis der AN an der Wahrung ihrer Interessen im Beschäftigerbetrieb besteht von Beginn an.

