OGH 26.8.2020, 9 ObA 41/20z
§ 334 Abs 1 ASVG
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und Österreichische Gesundheitskasse begehren von der bekl AG Ersatz für die der versicherten AN aufgrund eines Arbeitsunfalls gewährten Leistungen. Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der AG, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den Trägern der SV alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist demnach nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

