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Bundessozialgericht: Neue Tendenzen beim Wegunfall

Aus der Praxis - Für die PraxisRudolf MüllerDRdA-infas 2020, 270 Heft 4 v. 1.7.2020

1. Unfälle auf Wegen vom und zum Arbeitsplatz waren nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) 1888 nicht unfallversichert.1)1)Vgl Kaan, Erkenntnisse und Bescheide der Schiedsgerichte (1895) Nr 91 ff. 1914 wurde der Unfallversicherungsschutz über den Kernbereich des Arbeitsunfalls hinaus auch auf sogenannte "Wegunfälle" ausgedehnt und dem Arbeitsunfall solche Unfälle gleichgestellt, die sich "auf dem Wege von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeit zur Wohnung ereignen, sofern dieser Weg keine im Eigeninteresse des Versicherten begründete oder sonstige, mit dem Arbeitsverhältnis nicht zusammenhängende Unterbrechung erfahren hat"; zuerst für Bergarbeiter durch § 9 Abs 1 der Kaiserlichen Verordnung, RGBl 1914/80, und schließlich 1917 durch eine Novelle zum UVG 1888 für alle unfallversicherten DN.2)2)RGBl 1917/363. Die schon in der Bergarbeiterverordnung enthaltene Formulierung wurde in alle Folgegesetze bis zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 1938 fortgeschrieben.3)3)§ 176 Abs 1 Z 2 GSVG, BGBl f.d. Bundesstaat Österreich 1938/1. Die Formulierung des 1939 übernommenen deutschen Reichsrechts4)4)§ 550 RVO. wich von dieser früheren Formulierung insofern ab, als die Wohnung als Ausgangspunkt des Arbeitsweges nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt wurde, dafür aber auch bei Bestehen einer betriebsnahen Unterkunft auch der Weg "an die ständige Familienwohnung" (nach dem Wortlaut des daran angelehnten § 175 Abs 2 Z 1 ASVG "an den ständigen Aufenthaltsort") ausdrücklich geschützt wurde.5)5)Zur Genesis dieser 1939 im Zusammenhang mit dem deutschen Vier-Jahresplan entstandenen Regelung vgl Tomandl, Der Wegunfall, in Tomandl (Hrsg), Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht (1975) 137 (147 bei FN 39).

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