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Dürfen die Arbeiterkammern Solo-Selbständige/EPU beraten bzw vertreten?

Aus der Praxis - Für die PraxisJohann KriegnerDRdA-infas 2020, 266 Heft 4 v. 1.7.2020

1. Einleitung

Der europaweit zu beobachtende Strukturwandel in der Wirtschaft (Stichworte: Dezentralisierung, Globalisierung, Flexibilisierung der Arbeitswelt etc) und der in Interaktion dazu stehende Wandel von Lebensstilen führt zum Entstehen neuer Arten von hybriden Erwerbstätigkeiten zwischen unselbständiger und selbständiger Arbeit. In diesem Zusammenhang ist es wenig überraschend, dass auch sogenannte Solo-Selbständige bzw Ein-Personen-Unternehmen (EPU) sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene in den letzten zehn Jahren zunehmend in den Blickpunkt der öffentlichen und politischen Diskussion, aber auch des operativen Wirtschaftslebens gerückt sind.1)1)Unter Solo-Selbständigen werden Personen verstanden, die eine selbständige Tätigkeit allein, dh ohne angestellte Mitarbeiter, ausüben. Damit werden etwa Gewerbetreibende, die Angehörigen der freien Berufe und die neuen Selbständigen umfasst. EPU sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die ohne unselbständig Beschäftigte (auch ohne geringfügig Beschäftigte), mit Orientierung am Markt, Ausrichtung der Tätigkeit auf Dauer und ohne Mitunternehmertum tätig sind, dh im Wesentlichen nur Einzelunternehmen und GmbH. EPU sind grundsätzlich Selbständige mit Gewerbeschein und daher Wirtschaftskammermitglieder. Die Definition von Solo-Selbständigen stimmt zwar im Wesentlichen mit der Definition der EPU überein, der Begriff der Solo-Selbständigen ist aber weiter und umfasst neben den EPU zB auch die neuen Selbständigen, die keine Gewerbeberechtigung besitzen. Solo-Selbständige/EPU werden in der arbeitsrechtlichen Literatur und Judikatur unter dem Begriff der Scheinselbständigkeit kritisch beäugt, birgt doch der Einsatz von diesen Unternehmen die Gefahr in sich, dass dies zur Umgehung des Arbeitsrechts geschieht.2)2)Siehe Friedrich, Vidaflex, eine Gewerkschaft für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinunternehmen – Eine Gefahr für die Kollektivvertragsfähigkeit des ÖGB? ASoK 2018, 122 f. Da Gesetze und Kollektivverträge die Rechte der AN ausführlich, meist durch einseitig zwingende Normen re-

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