OGH 21.1.2020, 10 ObS 113/19v
§ 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 und § 3 Abs 2 FamZeitbG
Aufgrund der Geburt seiner Tochter am 13.6.2018 beantragte der Kl den Familienzeitbonus für die Dauer von 14.6. bis 14.7.2018. Die Ehegattin des Kl und das Kind wurden am 16.6.2018 aus dem Spital in die gemeinsam mit dem Kl bewohnte Wohnung entlassen. Die Bekl wies den Antrag auf Familienzeitbonus wegen des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts während