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Tod als mögliche Folge des Arbeitsunfalles reicht für Leistungsanspruch nicht aus

EntscheidungenSozialrechtSophia MarcianDRdA-infas 2020/119DRdA-infas 2020, 256 Heft 4 v. 1.7.2020

OGH 16.4.2020, 10 ObS 134/19g

§§ 149o, 149n BSVG

Der 55-jährige Ehegatte der Kl mähte in der Mittagszeit auf seinem landwirtschaftlichen Hof bei etwa 30 Grad Celsius auf einer abfallenden Wiese. Nach etwa einer Stunde brach er zusammen, stürzte die Böschung hinab und kam auf einem Feldweg zu liegen. Trotz sofortiger notärztlicher Versorgung verstarb er. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt, als Todesursache kamen neben einem Herzinfarkt ein akuter Lungeninfarkt, Schlaganfall oder eine Hirnblutung in Frage. Auch die inneren Verletzungen durch den Absturz könnten sekundär zum Tod geführt haben. Eine genaue Todesursache konnte jedoch nicht ermittelt werden, es gab keine bekannten Herzerkrankungen beim Versicherten.

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