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Für Versicherungszeiten vor 1.1.2005 bleibt die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten bestehen

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2020/118DRdA-infas 2020, 255 Heft 4 v. 1.7.2020

OGH 27.3.2020, 10 ObS 146/19x

§§ 255 Abs 1 Z 2a, 223 Abs 1 und 2 ASVG

Der 1960 geborene Kl beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 24.7.2017 die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Der Kl hatte im Zeitraum von September 1977 bis Juli 2017 insgesamt 185 Versicherungsmonate erworben. Davon sind 128 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit, ein Beitragsmonat der Selbstversicherung, 8 Monate einer Zivil- oder Auslandsdienstleistung beim Bundesheer, 29 Monate des Arbeitslosengeldbezugs sowie 19 Monate des Notstandshilfe- bzw Überbrückungshilfebezugs. Sämtliche vom Kl erworbene Ersatzzeiten lagen vor dem 1.1.2005. Die PVA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Wartezeit zum Stichtag 1.8.2017 nicht erfüllt sei.

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