OGH 16.4.2020, 10 ObS 16/20f
§ 2 Abs 8 KBGG
Der Antrag der Kl auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 7.9.2017 bis 3.7.2018 wurde durch die Bekl mit Bescheid abgelehnt. Die Vorinstanzen haben den Anspruch der Kl unter Beachtung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rsp verneint, weil diese im hier zu behandelnden Anspruchszeitraum vom Vater des Kindes getrennt lebte, aber nicht selbst Familienbeihilfe bezog.