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Sponsorvertrag für Motocrossfahrer begründet im Regelfall keine Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2020/82DRdA-infas 2020, 167 Heft 3 v. 1.5.2020

VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028

§§ 4 Abs 2 und 4, 539a ASVG

Für einen Sportler ist der Abschluss eines Sponsorvertrags regelmäßig eine von mehreren Möglichkeiten, aus seiner auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten sportlichen Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen. Die Ausübung des Sportes stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aber – mangels insoweit bestehenden Austauschverhältnisses – nicht als eine Erbringung von Dienstleistungen für den Sponsor als DG im Rahmen dessen Geschäftsbetriebes iSd § 4 Abs 4 Z 1 ASVG dar. Typischerweise wird daher durch einen solchen "Sponsorvertrag" oder "Werbevertrag" keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 14 ASVG als freier DN begründet. Darauf, ob die weiteren Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung erfüllt sind, insb auch, ob der Sportler iS dieser Bestimmung über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt, kommt es nicht mehr an.

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