VfGH 4.12.2019, G 107/2019
§ 5 Abs 2 bis 4 APG
Der Antragsteller begehrte die Aufhebung des § 5 Abs 2 bis Abs 4 APG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Bestimmung regelt die Berechnung von Pensionen mit Abschlägen bei Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter und Zuschlägen für die Inanspruchnahme nach der Vollendung des Regelpensionsalters. Auf Grund des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters führt dies im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen.