OGH 17.12.2019, 10 ObS 167/19k
§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG
Ehrenamtliche Mitglieder von Zivilschutzorganisationen sind nur bei jenen Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks stehen, wie Öffentlichkeitsarbeiten oder Tätigkeiten zur Lukrierung von Spenden, unfallversichert.