OGH 19.11.2019, 10 ObS 50/19d
§ 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG
Die Lebensgefährtin des Kl und Mutter des gemeinsamen (zweitgeborenen) Sohnes war seit November 2001 an der Adresse *S* (in weiterer Folge: Familienwohnadresse) hauptwohnsitzlich gemeldet. Der gemeinsame Sohn wurde am 19.6.2017 geboren. Seit dessen Geburt hatte der Kl eine Lebensgemeinschaft mit der Kindsmutter, mit der er seit Juni 2017 zusammen an der Familienwohnadresse wohnte. Der Sohn ist seit 21.6.2017 an der Familienwohnadresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Mit 4.8.2017 meldete der Kl in der Absicht, dauerhaft mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind an der Familienwohnadresse wohnen zu bleiben, dort seinen Hauptwohnsitz an.