OGH 17.12.2019, 9 ObA 133/19b
§§ 10 Abs 2, 10a Abs 1 MSchG
Die Kl begann am 2.10.2017 ein Angestelltendienstverhältnis zur Bekl, wobei ein Probemonat und daran anschließend eine Befristung zur weiteren Erprobung bis 31.12.2017 vereinbart wurde. Die Bekl teilte der Kl mit Schreiben vom 19.12.2017 mit, dass sie das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde. Erst am 2.1.2018 meldete die Kl der Bekl unter Beifügung einer ärztlichen Bestätigung vom 9.11.2017 ihre Schwangerschaft.