OGH 17.12.2019, 9 ObA 132/19f
§ 8 und § 9 KollV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe
Der AN war im Bewachungsgewerbe mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden in der Verwendungsgruppe B1 Service beschäftigt, "wobei die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der kollektivvertraglichen Durchrechnungsregelung mit weniger oder mehr als 40 Stunden festgelegt werden kann". Aufgrund einer BV ist der Durchrechnungszeitraum im Betrieb das Kalenderquartal. Der AN machte geltend, dass jene Stunden, die nach Durchrechnung im Kalenderquartal über 40 Stunden pro Woche hinausgehen, mit einem 50 %-Zuschlag zu vergüten seien.