OGH 30.10.2019, 9 ObA 92/19y
§ 27 AngG
Der Kl, der von 1.1.2001 bis zu seiner Entlassung am 24.9.2018 als Verkaufsleiter der Bekl angestellt war, gestand zu, dass er im Zuge der kündigungsbedingten Rückgabe von Firmeneigentum eine ähnliche Äußerung über deren Geschäftsführer wie von ihr vorgebracht ("Ich wünsche ihm einen Schlaganfall, sodass er zehn Jahre im Wachkoma liegt …"), getätigt habe ("damit er sieht, wer ihn aller anspucken wird, und da muss man sich wahrscheinliche anstellen"). Der Kl bestreitet nicht, dass seine Äußerung eine erhebliche Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG und eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG begründete. Da aber entschuldbare Umstände vorgelegen seien, weil der Geschäftsführer ihm gegenüber angesichts seiner Erkrankung jede menschliche Rücksichtnahme vermissen habe lassen, sei die überdies verspätet ausgesprochene Entlassung nach Ansicht des Kl zu Unrecht erfolgt.