OGH 28.11.2019, 9 ObA 102/19v
§ 26 Z 1 und 4, § 29 AngG
Nach § 29 Abs 1 AngG setzt der Anspruch des Angestellten auf Kündigungsentschädigung – wie auch auf weitergehenden Schadenersatz – ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Angestellten voraus. Das ist der Fall, wenn der DG den Austrittsgrund in rechtswidriger und schuldhafter Weise herbeiführt. Die bloße Verursachung einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne konkret rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten kann nicht als Grundlage eines Schadenersatzanspruchs herangezogen werden.