OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t
§ 19 Abs 1 AngG
Der Kl war bei der Bekl im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender, zeitlich befristeter Vertragsverhältnisse als Lektor beschäftigt. Im Wintersemester 2016/2017 sowie im Sommersemester 2017 hatte der Kl jeweils freie Dienstverträge, im Wintersemester 2017/2018 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er machte klagsweise geltend, dass es sich dabei um ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis handelt.