OGH 28.11.2019, 9 ObA 70/19p
§§ 3 und 7 VKG
Dass im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils keine Arbeitsverpflichtung besteht, führt nicht dazu, dass die Karenzen als "im unmittelbaren Anschluss" iSd § 3 Abs 1 VKG angesehen werden können. "Im unmittelbaren Anschluss" iS dieser Bestimmung verlangt vielmehr einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag.