VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010
§ 12 AlVG
Der spätere Beschwerdeführer war während des Leistungsbezuges zunächst als Liquidator und einige Monate später als Nachtragsliquidator (§ 93 Abs 5 GmbHG) tätig. Das hatte den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zur Folge.