VwGH 15.5.2019, Ra 2019/08/0053
§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG
Eine Notstandshilfebezieherin war während ihres Leistungsbezuges selbständig als Gastwirtin tätig. Sie hat sich an sechs Tagen pro Woche von 9:00 bis 16:00 Uhr in ihrem Lokal aufgehalten. Mit Bescheid vom 11.1.2018 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) die Leistung gem § 38 iVm § 24 Abs 1 AlVG mangels Verfügbarkeit eingestellt.