VwGH 3.4.2019, Ra 2017/08/0067
§§ 24 Abs 2 und 25 Abs 6 AlVG
Ein Leistungsbezieher bezog vom 2.8. bis 13.11.2012 sowie vom 11.7. bis 15.8.2013 Arbeitslosengeld. Am 3.10.2016 erlangte das Arbeitsmarktservice (AMS) im Zuge einer weiteren Antragstellung Kenntnis davon, dass der Antragsteller bereits am 1.10.2012 ein Studium aufgenommen hat. Mit zwei Bescheiden vom 10.11.2016 hat das AMS daher den Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 1.10. bis 13.11.2012 sowie 11.7. bis 15.8.2013 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung zurückgefordert. Dies wurde damit begründet, dass der Leistungsbezieher in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen bereits als ordentlicher Hörer an der Montanuniversität Leoben zugelassen gewesen sei. Da er die große Anwartschaft zum Zeitpunkt der (ersten) Inanspruchnahme der AlV (31.7.2012) nicht erfüllt habe, liege Arbeitslosigkeit nicht vor (§ 12 Abs 4 AlVG). Die Leistung sei nicht nur zu widerrufen, sondern auch zurückzufordern, weil er dem AMS die Ausbildung nicht gemeldet habe.