OGH 27.6.2019, 8 ObS 5/19x
§ 1 Abs 6 Z 2 IESG
Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird. Eine Bevollmächtigung ist jedoch von einer Treuhand zu unterscheiden. Die bloße Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages durch einen Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss vermittelt dem Bevollmächtigten für sich genommen noch keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft.