OGH 24.5.2019, 8 ObS 4/19z
§ 1 Abs 2 IESG
Die in § 1 Abs 2 IESG angeführten Ansprüche aus einem "Arbeitsverhältnis" entstehen grundsätzlich erst ab dem tatsächlichen Antritt der Arbeit. Die bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt wird nicht mit der Arbeitsbereitschaft iSd Rsp gleichgesetzt.