OGH 27.6.2019, 8 ObS 7/19s
§ 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG
Der Kl war von 1.2.2002 bis zu seinem vorzeitigen Austritt gem § 25 IO am 17.11.2017 bei der späteren Insolvenzschuldnerin als Lagerarbeiter beschäftigt. Am 19.12.2016 schloss der Kl eine Altersteilzeitvereinbarung, mit der die wöchentliche Normalarbeitszeit ab 1.2.2017 von 40 auf 20 Stunden herabgesetzt wurde. Weiters wurde vereinbart, dass die Kündigungsentschädigung im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigte Entlassung oder durch vorzeitigen berechtigten Austritt auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen sei. Am 9.11.2017 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet. Die IEF-Service GmbH sprach die Kündigungsentschädigung nur auf Basis der 20 Stunden zu, der darüber hinausgehende Betrag wurde abgewiesen.