OGH 24.5.2019, 8 ObA 15/19t
§ 7 Abs 6, § 9 Abs 1, 5 ARG
Zwischen der bekl Krankenanstalt und den bei ihr beschäftigten ÄrztInnen ist die Abrechnung von Arbeitsleistungen, die ÄrztInnen an Feiertagen erbringen, strittig. Die AG zieht für Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen, ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit ab. Wird an dem Feiertag gearbeitet, werden diese Arbeitsstunden dem Ist-Arbeitszeitkonto des AN gutgeschrieben. Verbleibt am Ende des zweimonatigen Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben, erfolgt eine Auszahlung als Überstunden.