OGH 15.5.2019, 9 ObA 43/19t
§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Im Mittelpunkt der vorliegenden E stand eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Der OGH bestätigte – unter Berücksichtigung aller Faktoren, einschließlich der zu erwartenden Postensuchdauer und der voraussichtlichen Einkommenseinbuße – nicht nur das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung sozialer Interessen der 53-jährigen Kl, sondern auch die E der Vorinstanzen dahingehend, dass keine Rechtfertigung der Kündigung durch betriebliche Erfordernisse gegeben sei. Im konkreten Fall wurde zwar der Betriebsstandort, dem die Kl zugeordnet war, aufgelassen, ihre (Außendienst-)Tätigkeit wird aber nach wie vor – vom benachbarten Standort aus – ausgeübt. Dies erfolgt durch angestellte Mitarbeiter, freie DN und in Zusammenarbeit mit selbstständig Erwerbstätigen. Die Bekl sucht für diese Tätigkeit laufend neue Mitarbeiter und hat nach der Kündigung der Kl zumindest eine freie DN und zwei selbstständig Erwerbstätige aufgenommen. Vorgabe der Betriebsleitung ist es, die Vertriebstätigkeit nicht mit angestellten Mitarbeitern