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Gewicht personenbezogener Kündigungsgründe kann erst im Rahmen der Interessenabwägung abschließend beurteilt werden

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2019/138DRdA-infas 2019, 261 Heft 5 v. 1.9.2019

OGH 15.5.2019, 9 ObA 25/19w

§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG

Im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses wegen Sozialwidrigkeit behauptete der bekl AG, aufgrund des Umstands, dass die konkrete Stelle der gekündigten Kl nicht nachbesetzt und deren Aufgaben auf andere MitarbeiterInnen aufgeteilt wurde, handle es sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Bereits das Berufungsgericht wies allerdings darauf hin, dass es für eine betriebsbedingte Rechtfertigung der angefochtenen Kündigung an einem Vorbringen fehlt, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Kündigung angestrebt werden sollte, wie auch ein Vorbringen, dass die Kündigung Folge einer geplanten Umstrukturierung oder etwaiger wirtschaftlicher Überlegungen war. Da die Vorgesetzten der Kl diese aber als Person nicht mehr verwenden wollten, ist vielmehr die Kündigung im Rahmen einer personenbezogenen Rechtfertigung zu prüfen.

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