OGH 15.5.2019, 9 ObA 25/19w
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses wegen Sozialwidrigkeit behauptete der bekl AG, aufgrund des Umstands, dass die konkrete Stelle der gekündigten Kl nicht nachbesetzt und deren Aufgaben auf andere MitarbeiterInnen aufgeteilt wurde, handle es sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Bereits das Berufungsgericht wies allerdings darauf hin, dass es für eine betriebsbedingte Rechtfertigung der angefochtenen Kündigung an einem Vorbringen fehlt, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Kündigung angestrebt werden sollte, wie auch ein Vorbringen, dass die Kündigung Folge einer geplanten Umstrukturierung oder etwaiger wirtschaftlicher Überlegungen war. Da die Vorgesetzten der Kl diese aber als Person nicht mehr verwenden wollten, ist vielmehr die Kündigung im Rahmen einer personenbezogenen Rechtfertigung zu prüfen.