OGH 24.1.2019, 9 ObA 134/18y
§ 105 Abs 2 Z 3 ArbVG
Der Kl wurde von der Bekl aufgrund in der Person des AN gelegenen Gründen gekündigt. Mit vorliegender Klage ficht der Kl die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob dem AN durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen.