OGH 27.2.2019, 9 ObA 11/19m
§§ 7 Abs 3, 9 Abs 5 ARG
Der Kl ist bei einem privaten Detekteiunternehmen beschäftigt. Er ist kein Angehöriger der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche. Für die von ihm am Karfreitag des Jahres 2015 erbrachte Arbeitsleistung wurde ihm daher von seiner AG kein Feiertagsentgelt bezahlt, welches er deshalb klageweise geltend machte. Er brachte vor, dass die gesetzliche Regelung im Arbeitsruhegesetz (ARG), die einen Feiertag am Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Kirchen vorsehe, eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion bewirke.