OGH 28.11.2018, 9 ObA 103/18i
§ 26 Abs 8 AZG
Bei dem Anspruch auf Herausgabe der Arbeitszeitaufzeichnungen gem § 26 Abs 8 AZG ist von einem durchsetzbaren privatrechtlichen, nämlich arbeitsvertraglichen Anspruch auszugehen. Die Regelung findet auch auf bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2015 abgeschlossene Arbeitsverträge Anwendung, allerdings nur für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten. Zur Erfüllung des Anspruchs ist formelle Vollständigkeit hinreichend, mögliche inhaltliche Unrichtigkeit schadet nicht.