OGH 25.1.2019, 8 ObA 75/18i
§ 502 Abs 1 ZPO
Die Kl schloss mit der sich in Liquidation befindlichen K-GmbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Bekl ist, beginnend mit 20.2. einen bis 20.4.2017 befristeten Dienstvertrag als Angestellte ab, wobei das Hauptaufgabengebiet der Kl den Verkauf von Anzeigen für die von der Rechtsvorgängerin der Bekl herausgegebenen Spezial-Interest-Magazine umfasste. Damit ein Magazin fertiggestellt werden konnte, wandte sich die Liquidatorin der GmbH vor dem Ende der Befristung an die Kl und ersuchte sie, ihr nach dem 20.4.2017 noch vier Tage, somit bis 27.4.2017, weiterzuhelfen, damit das Magazin am 28.4.2017 in Druck gehen könne. Die Kl zeigte sich zunächst damit einverstanden, machte dann aber geltend, dass ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis und somit ein unbefristeter Vertrag vorliege, der nur unter Einhaltung von Fristen und Terminen gekündigt werden könne. Sie machte daher klagsweise Ansprüche aus der termin- bzw fristwidrigen DG-Kündigung geltend.