OGH 25.1.2019, 8 ObA 61/18f
§§ 863, 1152 ABGB
Musste eine Sicherheitskraft auch außerhalb ihrer Arbeitszeit angesichts ihrer hochsensiblen Tätigkeit und der Verantwortung für Menschenleben ständig erreichbar sein, so ist anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien in Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag konkludent iSd § 863 ABGB die (ständige) Rufbereitschaft des AN vereinbart haben.