OGH 25.1.2019, 8 ObA 70/18d
§ 20 Abs 1 AngG aF
Die Kl war bei der Bekl, die eine Arztordination betreibt, ab 5.4.2017 als Angestellte im Ausmaß von sechs Wochenstunden beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangte der KollV für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien zur Anwendung, wonach die Normalarbeitszeit 40 Wochenstunden beträgt. Mit Schreiben vom 12.6.2017 kündigte die Bekl das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 30.6.2017.