OGH 23.10.2018, 10 ObS 104/18v
§§ 65, 82 ASGG
Die Kl, eine Diplomkrankenschwester, beantragte bei der bekl Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung ihrer Hauterkrankung als Berufskrankheit sowie die Gewährung einer Versehrtenrente. Die Kl, die seit 2000 auf einer Anästhesiologischen Abteilung arbeitete, erkrankte 2013 an einem chronisch rezidivierenden Handekzem. Grund für die Erkrankung war das – beruflich indizierte – häufige Händewaschen und Desinfizieren sowie die Verwendung von Handschuhen. Die Kl gab die schädigende Tätigkeit nicht auf, da sich durch den Einsatz anderer Handschuhe und einer anderen Hautcreme auf der Station, das Ekzem soweit zurückbildete, dass sie ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen konnte. Die Bekl lehnte in ihrem Bescheid die Anerkennung als Berufskrankheit sowie die Gewährung einer Versehrtenrente ab.