BVwG 11.7.2018, W218 2141015-1
§ 22 Abs 1 und 3 AlVG
Mit Bescheid vom 3.8.2016 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1.8.2016 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seit 1.12.2015 eine Pension in der Slowakei beziehe. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf den Pensionsbezug am 8.8.2016 verzichtet habe. § 22 Abs 3 AlVG sehe jedoch lediglich den Ausschluss des Anspruches bei tatsächlichem Bezug vor. Der Bescheid über die Einstellung der Pension wurde dem Arbeitsmarktservice (AMS) vorgelegt.